Wichtig!
- Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft erfolgt durch mindestens sieben Mitglieder.
- In der Satzung der Genossenschaft muss die Höhe der Geschäftsanteile festgehalten werden.
- Jedes Genossenschaftsmitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen.
- Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf die Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile beschränkt.
Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder nötig, die gemeinsam eine Satzung festlegen. Hierin wird unter anderem die Höhe der Geschäftsanteile fixiert, von denen jedes Mitglied mindestens einen zeichnen muss. Die Haftung der Genossenschaftsmitglieder ist in der Regel auf die Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile beschränkt. Unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile hat jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründung selbst ist keine notarielle Beurkundung nötig. Für die Eintragung ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts sind jedoch die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder notariell zu beglaubigen.
Weitere Personen können jederzeit nach Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder und durch schriftliche Beitrittserklärung die Mitgliedschaft erwerben.


